SUBVENTIONSHINWEISE

Subventionshinweise

Mikromezzaninbeteiligungen und Beteiligungen nach dem Programm zur Förderung von
kleinen und mittleren Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Bei Verstößen gegen das Subventionsrecht finden die Vorschriften des § 264 Strafgesetzbuch und die §§ 2 - 6 des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 Anwendung.

Mit Beteiligungen aus dem Beteiligungsprogramm Kapitaloffensive für Existenzgründer und junge Unternehmen ist keine Subvention verbunden.